Ein Power Purchase Agreement (PPA) ist ein komplexer Vertrag mit rechtlichen und technischen Details. Die im Mustervertrag enthaltenen Klauseln lassen sich wie folgt summarisch erläutern:
1. Präambel
- Rechtliche Bedeutung: Die Präambel beschreibt den Kontext und die Zielsetzung des Vertrags. Sie dient als Interpretationshilfe, falls es Unklarheiten bei der Auslegung anderer Klauseln gibt. In diesem Fall wird klargestellt, dass der Vertrag sowohl die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien als auch die Übertragung der Herkunftsnachweise (GoOs) regelt.
- Relevante Vorschriften: EU-Richtlinie 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie), die Transparenz bei der Stromherkunft fordert.
2. § 1 Vertragsgegenstand
- Rechtliche Bedeutung: Die Definition des Vertragsgegenstands ist essenziell, da sie die Hauptverpflichtungen der Parteien festlegt. Hier wird geregelt, dass der Erzeuger Strom liefert und Herkunftsnachweise überträgt, während der Abnehmer zur Abnahme und Zahlung verpflichtet ist.
- Wichtige Aspekte:
- Die genaue Menge an Strom und GoOs sollte spezifiziert werden.
- Die Erwähnung von GoOs stellt sicher, dass der Abnehmer nachweisen kann, dass der Strom aus erneuerbaren Energien stammt, was insbesondere für Unternehmen mit Nachhaltigkeitszielen wichtig ist.
3. § 2 Stromlieferung
- Lieferzeitraum: Dieser Abschnitt stellt sicher, dass der Vertrag zeitlich begrenzt ist, um den Parteien Planungssicherheit zu geben. Bei Streitigkeiten kann der Lieferzeitraum entscheidend sein.
- Netzanschluss: Regelt den Übergang des Eigentums am Strom und schützt den Erzeuger vor Ansprüchen nach der Übergabe.
- Messung und Abrechnung: Die Einbindung eines unabhängigen Messstellenbetreibers minimiert Streitigkeiten über die tatsächlich gelieferte Strommenge.
4. § 3 Herkunftsnachweise (GoOs)
- Definition: GoOs sind rechtsverbindliche Zertifikate, die nach EU-Recht die Herkunft von Strom aus erneuerbaren Quellen belegen. Ihre Verwendung wird in nationalen Vorschriften geregelt (z. B. EnergieStG in Deutschland).
- Relevanz der Registrierung: Die Registrierung der GoOs im entsprechenden Register (z. B. AIB Hub) ist notwendig, um deren Gültigkeit und Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Ohne eine ordnungsgemäße Übertragung sind die GoOs rechtlich unwirksam.
- Menge und Verfall: Herkunftsnachweise haben oft ein Verfallsdatum (z. B. 12 Monate nach Ausstellung). Der Erzeuger garantiert, dass die übertragenen GoOs gültig sind und der gelieferten Energiemenge entsprechen, um dem Abnehmer rechtliche Sicherheit zu bieten.
5. § 4 Preis und Zahlungsbedingungen
- Strompreis: Der vereinbarte Preis pro Einheit Strom (z. B. €/MWh) ist eine wesentliche Vertragsklausel. Die Parteien können Preisindexierungsklauseln (z. B. an Börsenpreise wie EEX gekoppelt) vereinbaren, um Preisschwankungen auszugleichen.
- Kosten für GoOs: Die explizite Aufnahme der GoO-Kosten in den Strompreis vermeidet spätere Streitigkeiten über Zusatzkosten.
- Sicherheiten: Die Möglichkeit, Sicherheiten zu verlangen (z. B. Bankbürgschaften), schützt die Parteien vor Zahlungsausfällen oder Nichterfüllung.
6. § 5 Geheimhaltung
- Rechtliche Bedeutung: Die Geheimhaltungsklausel schützt sensible Informationen wie Vertragsdetails, Strompreise, Mengen oder Lieferbedingungen. Dies ist besonders wichtig in wettbewerbsintensiven Branchen.
- Dauer: Eine über die Vertragslaufzeit hinausgehende Geheimhaltungspflicht verhindert, dass vertrauliche Informationen nach Vertragsende unbefugt genutzt werden.
- Vertragsstrafe: Die Klausel dient der Durchsetzung der Geheimhaltungspflicht und schreckt Vertragsverletzungen ab. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn die Höhe der Vertragsstrafe nicht unangemessen ist (§ 307 BGB).
7. § 6 Haftung
- Haftung des Erzeugers: Der Erzeuger haftet dafür, dass der Strom und die GoOs wie vereinbart geliefert werden. Eine Verletzung kann Schadensersatzansprüche des Abnehmers begründen.
- Haftung des Abnehmers: Die fristgerechte Zahlungspflicht des Abnehmers wird durch diese Klausel rechtlich abgesichert.
- Haftungsbegrenzung: Diese dient dazu, das Risiko der Parteien zu begrenzen. Eine Begrenzung der Haftung ist in der Regel wirksam, sofern sie nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz betrifft (§ 276 BGB).
- Höhere Gewalt: Die Klausel schützt die Parteien vor unverschuldeten Nichterfüllungen, etwa durch Naturkatastrophen oder andere unvorhersehbare Ereignisse.
8. § 7 Schiedsgerichtsvereinbarung
- Rechtliche Bedeutung: Die Schiedsgerichtsvereinbarung schließt die ordentliche Gerichtsbarkeit aus und überträgt die Zuständigkeit für Streitigkeiten auf ein Schiedsgericht.
- Institution: Die Wahl einer etablierten Institution wie der International Chamber of Commerce (ICC) gewährleistet ein geregeltes Verfahren.
- Zusammensetzung: Die Benennung von Schiedsrichtern durch die Parteien stellt sicher, dass qualifizierte und unparteiische Personen entscheiden.
- Verfahrenssprache und Ort: Diese Details verhindern Verzögerungen und Streitigkeiten über das Verfahren.
- Bindungswirkung: Der Schiedsspruch ist rechtsverbindlich und kann nicht vor einem ordentlichen Gericht angefochten werden, außer bei Verfahrensfehlern.
- Kosten: Die Aufteilung der Kosten nach Verursachung entspricht international üblichen Standards.
Wichtige rechtliche Grundlagen und Vorschriften
- EU-Richtlinie 2018/2001: Regelt die Ausstellung und Nutzung von Herkunftsnachweisen.
- UNIDROIT-Prinzipien und ICC-Regeln: Häufig angewandte Standards für internationale Verträge und Schiedsverfahren.
- Deutsches BGB und HGB: Gelten ergänzend, insbesondere für die Vertragsstrafe (§ 339 BGB) und Haftungsbegrenzung (§ 276 BGB).