Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist eines der zentralen Gesetze der deutschen Energiepolitik, das speziell auf die Förderung der Energieeffizienz und des Klimaschutzes abzielt. Es bietet eine umfassende Grundlage zur Förderung der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen). Durch die intensive Verbindung rechtlicher, technischer und ökologischer Aspekte ist das KWKG ein komplexes Regelwerk, das für zahlreiche Akteure von Bedeutung ist.


1. Ziele und Bedeutung des KWKG

Das KWKG hat eine Schlüsselrolle im Rahmen der Energiewende und verfolgt dabei mehrere eng miteinander verknüpfte Ziele:

  1. Primärenergieeinsparung: KWK-Anlagen nutzen die eingesetzte Energie besonders effizient, indem sie sowohl Strom als auch nutzbare Wärme erzeugen.
  2. Klimaschutz: Reduktion von CO₂-Emissionen durch effiziente Energieerzeugung und die Integration erneuerbarer Brennstoffe.
  3. Flexibilität und Stabilität: Unterstützung der Energiewende durch dezentrale Strom- und Wärmeproduktion.
  4. Wärmeinfrastruktur: Ausbau und Modernisierung von Wärmenetzen zur Integration von KWK-Anlagen und erneuerbaren Wärmequellen.

2. Rechtsrahmen des KWKG

a) Nationale Ebene

  • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG):
    • Ursprünglich 2002 eingeführt und zuletzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 umfassend novelliert.
    • Ziel: Anreizsystem für Investitionen in KWK-Anlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher.
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG):
    • Ergänzend zum KWKG, wobei das EEG primär erneuerbare Energien fördert, während das KWKG auch fossile Brennstoffe in KWK-Systemen abdeckt.
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):
    • Regelt die übergeordneten Rahmenbedingungen für Strom- und Gasnetze, einschließlich Netzanschluss- und Einspeiseregelungen für KWK-Anlagen.

b) Europarechtliche Ebene

  • EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU):
    • Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Förderung effizienter Energieerzeugungssysteme, einschließlich KWK.
  • EU-Beihilferecht:
    • Förderung nach dem KWKG wird regelmäßig von der Europäischen Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit den Beihilfevorschriften geprüft.
  • Europäischer Green Deal:
    • Integration von KWK-Anlagen in den Dekarbonisierungsplan der EU, insbesondere durch den Einsatz erneuerbarer Brennstoffe wie grünem Wasserstoff und Biomethan.

c) Internationale Ebene

  • Pariser Klimaabkommen: Verpflichtung zur Reduktion von Treibhausgasemissionen.
  • Agenda 2030: Nachhaltigkeitsziele, insbesondere Ziel 7 („Bezahlbare und saubere Energie“).

3. Zentrale Inhalte des KWKG

a) Förderfähige Anlagen und Systeme

Das KWKG fördert eine Vielzahl von Anlagen und Systemen, die zur dezentralen Energieerzeugung beitragen:

  1. KWK-Anlagen (§ 3 KWKG):
    • Anlagen, die gleichzeitig Strom und nutzbare Wärme erzeugen.
    • Förderfähige Anlagen umfassen:
      • Kleine KWK-Anlagen: Bis 50 kW elektrische Leistung.
      • Mittelgroße KWK-Anlagen: Bis 10 MW.
      • Großanlagen: Über 10 MW, häufig industrielle Anwendungen.
  2. Wärmenetze (§ 19 KWKG):
    • Neubau und Modernisierung von Wärmenetzen, die Wärme aus KWK-Anlagen transportieren.
    • Förderung nur für Netze mit mindestens 75 % KWK-Wärmeanteil.
  3. Wärme-/Kältespeicher (§ 20 KWKG):
    • Speicher, die überschüssige Wärme oder Kälte aufnehmen und bedarfsgerecht bereitstellen.
    • Ziel: Flexibilisierung und Effizienzsteigerung des KWK-Betriebs.

b) Fördervoraussetzungen

Die Förderung setzt voraus:

  • Nachweis der Effizienz der KWK-Anlage (z. B. durch Primärenergieeinsparung).
  • Erfüllung von Umweltstandards, insbesondere im Hinblick auf CO₂-Emissionen.
  • Einspeisung von Strom in öffentliche Netze oder Versorgung von Dritten.

c) Fördermechanismen

Das KWKG bietet verschiedene finanzielle Anreize:

  1. KWK-Zuschlag (§ 7 KWKG):
    • Betreiber erhalten einen festen Zuschlag für jede eingespeiste Kilowattstunde (kWh) KWK-Strom.
    • Zuschlagshöhen (Beispiele):
      • Kleine Anlagen (< 50 kW): 8 Cent/kWh.
      • Mittlere Anlagen (bis 10 MW): 6 Cent/kWh.
      • Große Anlagen (> 10 MW): 3 Cent/kWh.
  2. Förderung von Wärmenetzen (§ 19 KWKG):
    • Zuschüsse für den Neubau oder die Erweiterung von Wärmenetzen.
    • Beispiel: 40 % der förderfähigen Kosten bei Wärmenetzen.
  3. Förderung von Speichern (§ 20 KWKG):
    • Zuschüsse für den Bau oder die Modernisierung von Wärme- und Kältespeichern.
    • Beispiel: Förderung von bis zu 30 % der Investitionskosten.

d) Einspeisung und Netzanschluss (§§ 13-15 KWKG)

  • Vorrangregelung: KWK-Strom hat Vorrang bei der Einspeisung ins Netz.
  • Netzanschluss: Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen diskriminierungsfrei anzuschließen.

e) Umlagefinanzierung (§§ 26-27 KWKG)

Die Förderung wird über die KWKG-Umlage finanziert, die auf den Strompreis umgelegt wird.

  • Reduzierte Umlage für stromintensive Unternehmen: Diese zahlen eine geringere Umlage, um Wettbewerbsnachteile auszugleichen.

4. Technische und ökologische Aspekte

a) Dekarbonisierung von KWK-Anlagen

  • Zunehmender Einsatz erneuerbarer Brennstoffe wie Biomethan, grünem Wasserstoff oder synthetischen Kraftstoffen.
  • Förderung der Umstellung fossiler KWK-Anlagen auf erneuerbare Energieträger.

b) Flexibilisierung

  • Einsatz von Wärmespeichern und Hybridanlagen zur Anpassung an schwankende Einspeisung erneuerbarer Energien.

5. Herausforderungen und Kritik

a) Abhängigkeit von Erdgas

  • Viele KWK-Anlagen nutzen Erdgas als Brennstoff, was die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern verlängert.

b) Wirtschaftlichkeit kleiner Anlagen

  • Betreiber kleiner KWK-Anlagen kämpfen mit hohen Betriebskosten und niedrigen Strompreisen.

c) Integration in den Energiemarkt

  • Schwierigkeiten bei der Marktintegration von KWK-Strom, insbesondere in Zeiten hoher Einspeisung erneuerbarer Energien.

6. Gerichtsurteile zum KWKG

a) Bundesgerichtshof (BGH):

  • Urteil vom 23.09.2020, Az. EnVR 58/18:
    • Klärung der Anforderungen an die Effizienzkriterien von KWK-Anlagen.

b) Europäischer Gerichtshof (EuGH):

  • Urteil vom 12.03.2019, Az. C-405/18:
    • Prüfung der Vereinbarkeit der KWKG-Förderung mit dem EU-Beihilferecht.

7. Zukunft des KWKG

a) Integration erneuerbarer Energien

  • Ausbau der Nutzung von grünem Wasserstoff und anderen emissionsarmen Brennstoffen.

b) Digitalisierung

  • Einführung von intelligenten Steuerungssystemen für KWK-Anlagen und Netze.

c) Weiterentwicklung der Fördermechanismen

  • Anreizsysteme für Hybridlösungen (z. B. Kombination von KWK und erneuerbaren Energien).

8. Leistungen unserer Kanzlei im Bereich KWKG

a) Beratung

  • Unterstützung bei der Beantragung von KWKG-Fördermitteln.
  • Beratung zur Dekarbonisierung und Effizienzsteigerung von KWK-Anlagen.

b) Vertragsgestaltung

  • Erstellung von Verträgen für den Netzanschluss, Stromlieferungen und Wärmenetzkooperationen.

c) Prozessvertretung

  • Vertretung in Streitigkeiten über Förderentscheidungen oder Netzanschlussverpflichtungen.

Das KWKG bietet vielfältige Chancen für eine effiziente und klimaschonende Energieversorgung. Unsere Kanzlei kann Mandanten durch fundierte Beratung, Prozessvertretung und Vertragsgestaltung dabei unterstützen, die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen und von den Fördermöglichkeiten optimal zu profitieren.