zwischen
[Name und Anschrift des Vorhabenträgers] (nachfolgend „Vorhabenträger“)
und
[Name und Anschrift des Eigentümers/Betreibers der Kompensationsfläche oder der zuständigen Behörde] (nachfolgend „Kompensationspartner“)
Präambel
Die Parteien schließen diese Vereinbarung zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, die durch das Vorhaben des Vorhabenträgers verursacht werden. Ziel ist es, durch geeignete Maßnahmen den Eingriff auszugleichen oder zu ersetzen.
§ 1 Vertragsgegenstand
- Diese Vereinbarung regelt die Durchführung, Finanzierung und Überwachung von Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft.
- Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Kompensationsmaßnahmen gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde umzusetzen.
- Die Kompensationsfläche befindet sich auf dem Grundstück mit der Flurstücksnummer [Nummer], Gemarkung [Ort].
§ 2 Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen
- Die durchzuführenden Maßnahmen umfassen:
- Renaturierung von [z. B. Fließgewässern, Feuchtgebieten].
- Anpflanzung von [z. B. heimischen Gehölzen, Obstbäumen].
- Herstellung von [z. B. Biotopen, extensiv genutzten Wiesen].
- Die Maßnahmen müssen den Vorgaben der Landschaftsplanung und den Festlegungen der zuständigen Behörde entsprechen.
- Ein detaillierter Maßnahmenplan ist Bestandteil dieser Vereinbarung (Anlage 1).
§ 3 Finanzierung der Kompensationsmaßnahmen
- Der Vorhabenträger trägt sämtliche Kosten, die mit der Planung, Durchführung und Überwachung der Kompensationsmaßnahmen verbunden sind.
- Eine Kostenübersicht ist in Anlage 2 beigefügt.
- Der Kompensationspartner verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Mittel zweckgebunden einzusetzen.
§ 4 Durchführung und Überwachung
- Die Maßnahmen werden durch [Name des beauftragten Unternehmens] bis spätestens [Datum] umgesetzt.
- Die zuständige Behörde überprüft die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen und kann Nachbesserungen verlangen.
- Der Vorhabenträger erstellt jährliche Berichte über den Zustand der Kompensationsfläche und die Wirksamkeit der Maßnahmen.
§ 5 Laufzeit und Sicherung der Maßnahmen
- Die Verpflichtung zur Sicherung der Kompensationsmaßnahmen besteht für einen Zeitraum von mindestens [xx] Jahren, soweit keine längeren Fristen gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Die Kompensationsfläche wird durch eine Grunddienstbarkeit gesichert, die zugunsten der zuständigen Behörde im Grundbuch eingetragen wird.
§ 6 Haftung
- Der Vorhabenträger haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Kompensationsmaßnahmen.
- Der Kompensationspartner haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Pflege oder Nutzung der Kompensationsfläche entstehen.
§ 7 Streitbeilegung
- Bei Streitigkeiten verpflichten sich die Parteien, zunächst eine einvernehmliche Lösung durch Mediation anzustreben.
- Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, ist der Gerichtsstand [Ort].
§ 8 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Ort, Datum:
(Unterschrift Vorhabenträger)
(Unterschrift Kompensationspartner)
Optionale Klauseln
- Bonus für Nachhaltigkeit: Der Kompensationspartner erhält einen finanziellen Anreiz, wenn bestimmte ökologische Ziele übererfüllt werden.
- Drittbeteiligung: Ein externer Treuhänder verwaltet die Mittel, um Transparenz und zweckgebundene Nutzung sicherzustellen.
- Sanktionen bei Nichteinhaltung: Festlegung von Vertragsstrafen, falls Maßnahmen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.
- Monitoring durch unabhängige Gutachter: Regelmäßige externe Kontrolle der Maßnahmen durch Fachgutachter.
Alternative Vertragsarten
- Naturschutzpachtvertrag: Der Vorhabenträger pachtet die Fläche und führt die Maßnahmen eigenverantwortlich durch.
- Ökokontovertrag: Der Vorhabenträger erwirbt Kompensationspunkte von einem Ökokonto-Betreiber, der bereits Maßnahmen umgesetzt hat.
- Kompensationsfonds: Einzahlungen in einen Fonds, der zentral Kompensationsmaßnahmen organisiert.
- Öffentlich-rechtliche Vereinbarung: Direkte Vereinbarung mit der Behörde ohne Einbindung privater Dritter.