
Umwelt-, Klima- und Energierecht für Projekte, Unternehmen und Kommunen
Wir beraten und vertreten Sie bei Genehmigungen, Energieverträgen, CO₂-Pflichten und Umweltrisiken – von der ersten Einschätzung bis zum Verfahren vor Behörden und Gerichten.
Hauptsitz Hannover · neun Zweigstellen · Beratung bundesweit, auf Wunsch per Video
Wobei wir Sie unterstützen
Typische Anlässe, mit denen sich Mandantinnen und Mandanten an uns wenden:
Genehmigung von Wind-, PV- und Speicheranlagen
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Bauleitplanung für Freiflächenanlagen, Artenschutz und Rechtsschutz gegen Ablehnungen oder Drittklagen.
Mehr: Immissionsschutzrecht · Planungsrecht
Netzanschluss und EEG-Vergütung
Streit über Anschlusspunkt, Kosten oder Verzögerungen beim Netzbetreiber, Marktprämie, Ausschreibungen und Fragen der Eigenversorgung.
Mehr: Netzanschluss · EEG
CO₂-Kosten: EU-ETS, BEHG und CBAM
Emissionsberichte, Abgabepflichten und kostenlose Zuteilung sowie die neuen CBAM-Pflichten für Importeure von Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln.
Mehr: Emissionshandel · CBAM
PPA und Energielieferverträge
Gestaltung und Prüfung von Stromabnahmeverträgen, Liefer- und Wärmeverträgen, einschließlich Preisklauseln, Laufzeiten und Herkunftsnachweisen.
Mehr: PPA · Energielieferverträge
Umweltwerbung und Green Claims
Prüfung von Aussagen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ nach dem seit 27. September 2026 geltenden UWG, Abwehr von Abmahnungen.
Altlasten und Due Diligence
Umweltrechtliche Prüfung beim Kauf von Grundstücken und Unternehmen, Sanierungspflichten nach dem Bodenschutzrecht und Haftungsregelungen im Vertrag.
Mehr: Altlastenrecht · Due Diligence
Beratung nach Mandantengruppe
Stadtwerke und Energieversorger
Netzregulierung, Konzessionen, Wärmeplanung, Energielieferung und Vergabe.
Projektierer Wind, Solar, Speicher
Flächensicherung, Genehmigung, Netzanschluss, EEG-Ausschreibung und Finanzierung.
Industrie und energieintensive Unternehmen
Emissionshandel, CBAM, Strompreisentlastungen, PPA und Anlagengenehmigung.
Kommunen und öffentliche Hand
Bauleitplanung, kommunale Wärmeplanung, Klimaschutzkonzepte, Beteiligung an Energieprojekten.
Landwirtschaft und Agrarbetriebe
Agri-PV, Flächenverpachtung für Wind und Solar, Biogas, Dünge- und Wasserrecht.
Weitere Mandantschaft
Verbände, Investoren, Grundstückseigentümer und Privatpersonen mit umwelt- oder energierechtlichen Fragen.
Aktuell 2026/2027
Rechtsänderungen, die viele unserer Mandanten betreffen (Stand: November 2026):
- Seit 27. September 2026: Werbung mit „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ für Produkte, die auf Kompensation beruht, ist nach dem geänderten UWG unzulässig (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825). Allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel unterliegen strengeren Anforderungen.
- Seit 29. Juli 2026: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226) ersetzt das Gebäudeenergiegesetz; einzelne Teile, etwa zur Solarpflicht, gelten ab 1. Januar 2027.
- CO₂-Preis 2027: Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 beschlossen, den BEHG-Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne auf 2027 zu verlängern. Der EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) soll 2028 starten.
- Ab 1. Februar 2027: Verkauf von CBAM-Zertifikaten, rückwirkend für Einfuhren des Jahres 2026; die erste Jahreserklärung ist bis 30. September 2027 abzugeben (Verordnung (EU) 2025/2083).
- EEG 2027: Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet sich im Gesetzgebungsverfahren (Kabinettsbeschluss Juli 2026, Beratung im Bundestag); geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
Neue Beiträge
- Umwelt-, Klima- und Energierecht 2026 – Zwischen Paragrafen, Windrädern und Klimazielen

- Künstliche Intelligenz im Umwelt-, Klima- und Energiesektor: Chancen, Risiken und praktische Anwendungen

- Mit Recht in die Zukunft – Warum Unternehmen auf frühzeitige Rechtsberatung setzen sollten
- Energierechtliche Entwicklungen 2025 in Deutschland und der EU
- Neues im Recht der Infrastruktureinrichtungen
- Ablauf und Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
So arbeiten wir
1. Erstgespräch
Sie schildern uns Ihr Anliegen – in der Kanzlei oder per Video. Wir klären, welche Unterlagen und Fristen wichtig sind.
2. Einschätzung
Sie erhalten eine Einschätzung der rechtlichen Risiken, der Handlungsmöglichkeiten und der voraussichtlichen Kosten.
3. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem RVG oder nach einer vorab getroffenen Vereinbarung, etwa nach Stundensätzen oder als Pauschale. Mehr zum Anwaltshonorar
4. Umsetzung und Vertretung
Wir entwerfen Verträge und Anträge, begleiten Verwaltungsverfahren und vertreten Sie gegenüber Behörden und vor Gericht.
Gute Beratung kostet ein Honorar, schlechte ein Vermögen
Wer rechtliche Fragen früh klärt, vermeidet Verzögerungen im Genehmigungsverfahren, Nachforderungen und Streit über Verträge. Sprechen Sie uns deshalb an, bevor Anträge gestellt oder Verträge unterschrieben werden.
Vertragsmuster
Auf unserer Seite Vertragsmuster erläutern wir typische Verträge zwischen Unternehmen im Umwelt-, Klima- und Energierecht – etwa Power Purchase Agreements, Entsorgungs-, Kompensations- und Ökokontoverträge. Die Muster dienen der Orientierung und ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Was kostet eine Erstberatung?
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ohne Vereinbarung auf höchstens 190 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).
Für Unternehmen, Kommunen und andere öffentliche Stellen gilt diese Grenze nicht. Wir vereinbaren das Honorar vor Beginn der Beratung, in der Regel nach Stundensätzen oder als Pauschale. Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite Anwaltshonorar.
Wie lange dauert ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG?
Nach § 10 Abs. 6a BImSchG muss die Behörde innerhalb von sieben Monaten entscheiden, im vereinfachten Verfahren innerhalb von drei Monaten. Die Frist beginnt erst, wenn der Antrag und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Behörde kann die Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängern, wenn die Prüfung schwierig ist oder Gründe beim Antragsteller liegen; weitere Verlängerungen nur mit Zustimmung des Antragstellers. Vollständige, gut vorbereitete Antragsunterlagen sind daher entscheidend.
Muss ich für mein Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen?
Das richtet sich nach Anlage 1 zum UVPG. Bei Windfarmen mit Anlagen über 50 Meter Gesamthöhe ist die UVP ab 20 Anlagen zwingend; bei 6 bis 19 Anlagen ist eine allgemeine, bei 3 bis 5 Anlagen eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen.
In Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land entfällt die UVP (§ 6b WindBG); die Erleichterung für sonstige Windenergiegebiete nach § 6 WindBG galt nur für Anträge bis zum 30. Juni 2025. Ob und welche Prüfung für Ihr Vorhaben nötig ist, hängt von Standort, Anlagenzahl und Planung ab. Mehr zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
Ab wann bin ich CBAM-pflichtig?
Seit dem 1. Januar 2026 läuft die endgültige Phase des CO₂-Grenzausgleichs. Wer im Kalenderjahr mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren (Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel) einführt, braucht den Status als zugelassener CBAM-Anmelder; bei Überschreiten der Schwelle fallen alle Einfuhren dieses Jahres unter CBAM. Für Strom und Wasserstoff gilt die Schwelle nicht.
CBAM-Zertifikate werden ab 1. Februar 2027 verkauft; die erste Jahreserklärung für 2026 ist bis 30. September 2027 abzugeben. Mehr zum CBAM.
Darf ich noch mit „klimaneutral“ werben?
Seit dem 27. September 2026 ist es nach dem UWG unzulässig, ein Produkt als klimaneutral, CO₂-neutral oder klimapositiv zu bewerben, wenn diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Auch allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig.
Aussagen über tatsächliche, nachweisbare Emissionsminderungen bleiben möglich, wenn sie klar und belegbar sind. Wir prüfen Ihre Werbung und Verpackungen vor der Veröffentlichung oder nach einer Abmahnung.
Können Sie uns bundesweit vertreten?
Ja. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können vor allen Behörden und vor allen Verwaltungs- und Zivilgerichten in Deutschland auftreten; eine Ausnahme bilden Zivilverfahren beim Bundesgerichtshof, die besonders zugelassenen BGH-Anwälten vorbehalten sind. Neben dem Hauptsitz in Hannover unterhalten wir neun Zweigstellen; Besprechungen sind auch per Video möglich.
Kanzlei und Standorte

Standorte
Hauptsitz in Hannover (Georgstraße 48) und Zweigstellen in Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart.


Ansprechpartner
Unser Team verbindet juristische Beratung mit technischem und naturwissenschaftlichem Verständnis für Anlagen, Netze und Emissionen.
English
We advise companies, investors and public bodies on German environmental, climate and energy law.
Kontakt
Hauptsitz
horak. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Georgstr. 48
30159 Hannover
Allgemeine Erreichbarkeit
Mo – Fr 9 – 13 Uhr
Mo, Di, Do 14 – 17 Uhr
