1. Ziele des EEG 2024 im rechtlichen Kontext
Das EEG 2024 ist ein zentrales Instrument zur Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland und spielt eine Schlüsselrolle bei der Erreichung der Klimaziele. Es berücksichtigt nationale, europäische und internationale Verpflichtungen, enthält Regelungen zu Fördermechanismen und Marktintegration und ist eng mit vertraglichen, europarechtlichen und globalen Rechtsnormen verknüpft. Zusätzlich bietet es einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen.
Das EEG 2024 ist rechtlich und politisch darauf ausgelegt:
- Nationale Klimaziele umzusetzen:
- Reduktion der Treibhausgasemissionen um 65 % bis 2030 gegenüber 1990.
- Klimaneutralität bis 2045.
- Europäische Vorgaben zu erfüllen:
- Umsetzung der EU-Richtlinie (RED II, 2018/2001) zur Förderung erneuerbarer Energien.
- Berücksichtigung der europäischen Klimagesetze, insbesondere des Green Deals und des Fit-for-55-Pakets.
- Internationale Verpflichtungen einzuhalten:
- Beiträge zur Erreichung der Ziele des Pariser Abkommens (COP21) zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C.
- Anpassung an globale Energie- und Umweltabkommen, wie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen.
2. Rechtsrahmen und Rechtsquellen des EEG 2024
a) Nationale Rechtsquellen
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG):
- Regelungen zur Förderung, Finanzierung und Integration erneuerbarer Energien in den Strommarkt.
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):
- Regelt den Strom- und Gasmarkt, insbesondere die Netzbetreiberpflichten und den Zugang zu Energienetzen.
- Klimaschutzgesetz (KSG):
- Legt verbindliche CO₂-Budgets für einzelne Sektoren fest und verweist auf das EEG als zentrale Maßnahme im Energiesektor.
b) Europarechtliche Grundlagen
- RED II (2018/2001):
- Ziel: 40 % erneuerbare Energien bis 2030 in der EU.
- Verpflichtet Mitgliedstaaten zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren.
- EU-Klimagesetz (2021):
- Rechtlich verbindliches Ziel, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen.
- Zwischenziel: Netto-Emissionsreduktion von mindestens 55 % bis 2030.
- EU-Beihilferecht (Art. 107-109 AEUV):
- Fördermechanismen des EEG müssen mit den Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts vereinbar sein.
c) Internationale Regelungen
- Pariser Abkommen (2015):
- Verpflichtung zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C.
- Verpflichtung Deutschlands, durch nationale Gesetze wie das EEG ambitionierte Beiträge zu leisten.
- Agenda 2030 der Vereinten Nationen:
- Ziel 7: Sicherstellung des Zugangs zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie.
- WTO-Regeln:
- Exportregelungen und Fördermaßnahmen im EEG müssen mit den Regeln der Welthandelsorganisation vereinbar sein.
3. Vertiefte Darstellung der Regelungen im EEG 2024
a) Ausbauziele und Planungsrahmen (§§ 4-8 EEG)
- Technologiespezifische Ausbauziele:
- Windenergie an Land: 115 GW bis 2030.
- Offshore-Windenergie: 30 GW bis 2030, 40 GW bis 2035.
- Photovoltaik: 215 GW bis 2030.
- Flächensicherung:
- Vorrang erneuerbarer Energien bei der Flächennutzung.
- Verpflichtung der Länder, mindestens 2 % der Landesfläche für Windenergie bereitzustellen.
b) Fördermechanismen und Marktintegration
- Direktvermarktung (§§ 19-21 EEG):
- Anlagenbetreiber sind verpflichtet, ihren Strom direkt am Markt zu verkaufen. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen Marktpreis und einem festgelegten Förderwert aus.
- Einspeisevergütung (§§ 22-23 EEG):
- Kleinere Anlagen (bis 100 kW) erhalten eine feste Einspeisevergütung, um administrative Hürden zu reduzieren.
- Innovationsausschreibungen (§ 28 EEG):
- Förderung hybrider Systeme, die verschiedene Technologien (z. B. Wind, Solar und Speicher) kombinieren.
c) Besondere Ausgleichsregelung (§§ 63-67 EEG)
- Entlastung stromintensiver Unternehmen:
- Begrenzung der EEG-Umlage für Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen.
- Voraussetzung: Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen und Nachweis der internationalen Konkurrenzfähigkeit.
d) Mieterstromförderung (§ 22 EEG)
- Förderung von Mieterstrommodellen:
- Ziel: Bessere Integration von Solaranlagen in urbanen Gebieten.
- Höhere Vergütungssätze und Vereinfachung der Abrechnung.
e) Bürgerenergiegesellschaften (§ 3 EEG)
- Förderung dezentraler Projekte durch erleichterte Ausschreibungsbedingungen und niedrigere finanzielle Anforderungen.
f) Systemintegration und Netzausbau
- Netzdienliche Maßnahmen (§§ 50-52 EEG):
- Vorgaben zur flexiblen Einspeisung, um Netzengpässe zu vermeiden.
- Förderung von Speichertechnologien zur Stabilisierung des Stromnetzes.
- Netzausbau:
- EEG flankiert den notwendigen Ausbau der Übertragungs- und Verteilnetze.
4. Vertragliche Regelungen im EEG-Kontext
a) Energielieferverträge
- Langfristige Verträge zwischen Anlagenbetreibern und Abnehmern (z. B. PPAs – Power Purchase Agreements).
- Unterstützung durch das EEG: Absicherung durch Marktprämien.
b) Flächennutzungsverträge
- Verträge zwischen Grundstückseigentümern und Betreibern erneuerbarer Anlagen.
- Regelungen zu Pacht, Entschädigung und Haftung.
c) Kooperationsverträge
- Verträge zwischen Kommunen und Betreibern von Anlagen, insbesondere zur Förderung von Bürgerbeteiligung.
5. Gerichtsurteile zum EEG
a) Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- Klimaschutz-Beschluss, Az. 1 BvR 2656/18 (2021):
- Verpflichtung zur Konkretisierung der Klimaziele; EEG als zentrales Instrument hervorgehoben.
b) Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- Urteil vom 28.03.2019, Az. C-405/16:
- Prüfung der Beihilferechtskonformität des EEG 2012.
- Urteil vom 01.07.2015, Az. C-461/13 („Weservertiefung“):
- Stärkung des Umweltschutzes bei der Umsetzung von EEG-Projekten.
6. Zukünftige Entwicklungen im EEG
a) Integration neuer Technologien
- Förderung von Wasserstoffproduktion aus erneuerbaren Energien.
- Unterstützung von innovativen Speichertechnologien.
b) Stärkere Marktintegration
- Weitere Reduzierung der Subventionen und Erhöhung des Wettbewerbs.
- Einführung dynamischer Marktprämienmodelle.
c) Europäische Harmonisierung
- Angleichung der nationalen Fördersysteme an einheitliche EU-Standards.
d) Internationalisierung
- Export von EEG-Mechanismen in andere Länder durch bilaterale Abkommen und Technologietransfer.
7. Leistungen unserer Kanzlei im EEG-Bereich
Ihre Kanzlei kann Mandanten in vielfältigen Bereichen des EEG 2024 unterstützen:
a) Beratung
- Unterstützung bei der Beantragung von Förderungen und Genehmigungen.
- Prüfung der Vertragsgestaltung (Pacht, Stromlieferung, Kooperationen).
b) Prozessführung
- Vertretung bei Streitigkeiten um EEG-Umlagen und Förderentscheidungen.
- Klage gegen Behördenbescheide im Bereich der Flächennutzung oder Marktprämien.
c) Compliance
- Überprüfung der Einhaltung von EEG-Vorgaben und Energieeffizienzstandards.
d) Internationale Projekte
- Beratung bei der Umsetzung von EEG-Modellen in anderen Ländern.
- Unterstützung bei der Einhaltung internationaler Klimavorgaben.
Das EEG 2024 ist ein hochkomplexes und dynamisches Regelwerk, das nationale, europäische und internationale Ebenen miteinander verbindet. Unsere Kanzlei kann mit fundierter Expertise Mandanten durch rechtliche Beratung, Vertragsgestaltung und Prozessführung umfassend unterstützen, insbesondere bei der Integration erneuerbarer Energien in den Markt und der Umsetzung innovativer Projekte.