
Stadtwerke, regionale Energieversorger sowie Strom-, Gas- und Wärmenetzbetreiber arbeiten in einem eng regulierten Umfeld: Erlösobergrenzen und Netzentgelte werden behördlich festgelegt, Wegenutzungsrechte im Wettbewerb vergeben, Beschaffungen unterliegen dem Sektorenvergaberecht, und die Wärmewende verlangt Investitionsentscheidungen, deren Rechtsrahmen sich gerade ändert. Hinzu kommen neue Marktrollen wie das Energy Sharing und der Rollout intelligenter Messsysteme.
Von unserem Sitz in Hannover aus beraten wir kommunale und private Versorgungsunternehmen in Niedersachsen und bundesweit. Typische Fragen lauten: Wie wirkt sich der neue Regulierungsrahmen der Bundesnetzagentur auf unsere Erlösobergrenze aus? Hält unsere Preisänderungsklausel in den Fernwärmeverträgen einer Prüfung stand? Wie bereiten wir ein Konzessionsverfahren rechtssicher vor? Welche Aufgaben kommen beim Energy Sharing auf uns als Verteilnetzbetreiber zu?
Typische Mandate
Die folgenden Konstellationen beschreiben typische Beratungsanlässe in dieser Mandantengruppe. Es handelt sich um verallgemeinerte Beispiele, nicht um konkrete Mandate.
- Ein Stadtwerk prüft, wie sich die neuen Festlegungen der Bundesnetzagentur zu Kapitalverzinsung und Effizienzvergleich auf seine Netzgesellschaft auswirken, und bereitet Stellungnahmen oder Beschwerden vor.
- Eine Gemeinde schreibt den Wegenutzungsvertrag Strom neu aus; der bisherige Netzbetreiber bewirbt sich und lässt Auswahlkriterien und Bewertung überprüfen.
- Ein Fernwärmeversorger stellt nach Kundenbeschwerden seine Preisänderungsklauseln auf den Prüfstand und passt Musterverträge an.
- Ein Verteilnetzbetreiber organisiert die Abwicklung von Energy-Sharing-Gemeinschaften in seinem Netzgebiet und klärt Messung, Bilanzierung und Datenaustausch.
- Ein kommunales Versorgungsunternehmen schreibt Bau- und Lieferleistungen für den Ausbau eines Wärmenetzes aus und muss Sektorenvergaberecht und Fördervorgaben zusammenführen.
- Ein Versorger klärt seine Pflichten nach dem Stromsteuergesetz bei Lieferungen an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und beim Betrieb von Stromspeichern.
Aktuelle Rechtslage 2026
Netzentgelte und Anreizregulierung
Nach dem Urteil des EuGH zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden (2. September 2021, C-718/18) hat die Bundesnetzagentur im sogenannten NEST-Prozess einen neuen Regulierungsrahmen erarbeitet. Am 10. Dezember 2025 hat sie die Rahmenfestlegungen RAMEN Strom und RAMEN Gas sowie Methodenfestlegungen unter anderem zu Ausgangsniveau, Kapitalverzinsung, Effizienzvergleich und generellem sektoralem Produktivitätsfaktor beschlossen. Sie gelten für Gasnetze ab der Regulierungsperiode 2028 und für Stromnetze ab 2029 und lösen ARegV, StromNEV und GasNEV ab. Für Netzbetreiber mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden, deren Netz nicht über das Land hinausreicht, ist grundsätzlich die Landesregulierungsbehörde zuständig (§ 54 Abs. 2 EnWG).
Konzessionen nach § 46 EnWG
Wegenutzungsverträge für Strom- und Gasverteilnetze dürfen höchstens 20 Jahre laufen (§ 46 Abs. 2 EnWG). Die Gemeinde muss das Vertragsende spätestens zwei Jahre vorher bekannt machen (§ 46 Abs. 3 EnWG) und den neuen Vertragspartner in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auswählen, dessen Kriterien vorrangig an den Zielen des § 1 EnWG auszurichten sind. Bewerber müssen Rechtsverletzungen innerhalb der Fristen des § 47 EnWG rügen, sonst sind sie damit ausgeschlossen.
Energy Sharing nach § 42c EnWG
Seit dem 1. Juni 2026 können Letztverbraucher Strom aus gemeinsam betriebenen Erneuerbare-Energien-Anlagen über das öffentliche Netz nutzen. Eingeführt wurde § 42c EnWG durch das Gesetz vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347). Anlage und Verbrauchsstellen müssen zunächst im Bilanzierungsgebiet desselben Verteilnetzbetreibers liegen; ab dem 1. Juni 2028 wird der Anwendungsbereich auf angrenzende Gebiete derselben Regelzone erweitert. Netzbetreiber müssen Messung, Bilanzierung und Marktkommunikation darauf einstellen; Stadtwerke können zugleich eigene Dienstleistungsangebote entwickeln.
Wärmeplanung und Fernwärme
In Niedersachsen verpflichtet § 20 NKlimaG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 87) Gemeinden und Samtgemeinden, die Ober- oder Mittelzentrum sind, ihren Wärmeplan bis zum 31. Dezember 2026 aufzustellen. Im Übrigen gelten die Fristen des Wärmeplanungsgesetzes: 30. Juni 2026 für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern, 30. Juni 2028 für die übrigen (§ 4 Abs. 2 WPG). Die Wärmepläne sind Grundlage für Netzausbau- und Dekarbonisierungsentscheidungen der Versorger.
Für Fernwärmeverträge bleibt bis auf Weiteres die AVBFernwärmeV maßgeblich, insbesondere die Anforderungen an Preisänderungsklauseln in § 24 Abs. 4. Am 26. August 2026 hat das Bundeskabinett Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket beschlossen: AVBFernwärmeV und FFVAV sollen in ein neues Wärmenetzgesetz überführt werden; vorgesehen sind unter anderem eine Preistransparenzplattform, eine nachträgliche Preisaufsicht mit der Option einer Vorabgenehmigung bei Investitionen und eine Schlichtungsstelle. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.
Messstellenbetrieb
Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen intelligente Messsysteme nach den gestaffelten Quoten des § 45 MsbG einbauen. Für Letztverbraucher in den Pflichtfällen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 MsbG war bis Ende 2025 eine Quote von 20 Prozent zu erreichen; bis Ende 2032 sollen 90 Prozent der auszustattenden Messstellen ausgerüstet sein. Werden die Vorgaben verfehlt, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 MsbG anordnen.
Vergaberecht und Stromsteuer
Stadtwerke sind regelmäßig Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB). Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 432.000 Euro netto sind seit dem 1. Januar 2026 EU-weit nach der SektVO zu vergeben. Seit dem 1. Juli 2026 gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 137), das unter anderem GWB und SektVO ändert. Stromsteuerlich ist seit dem 1. Januar 2026 die Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft auf den EU-Mindestsatz von 0,50 Euro je Megawattstunde unbefristet festgeschrieben (§ 9b StromStG). Gleichzeitig wurden Melde- und Anzeigepflichten der Versorger verschärft.
Unsere Leistungen
- Beratung und Vertretung in Regulierungsverfahren vor der Bundesnetzagentur und der Landesregulierungsbehörde, einschließlich Beschwerdeverfahren
- Begleitung von Konzessionsverfahren nach § 46 EnWG für Gemeinden und Bewerber
- Gestaltung und Prüfung von Fernwärmeverträgen, Preisänderungsklauseln und Anschlussbedingungen
- Konzeption von Energy-Sharing-, Mieterstrom- und Quartiersmodellen
- Vergaberechtliche Beratung von Sektorenauftraggebern und Vertretung in Nachprüfungsverfahren
- Energie- und stromsteuerrechtliche Prüfungen
- Netzanschluss-, Liefer- und Dienstleistungsverträge
Weiterführend
- Energiewirtschaftsrecht
- Energieregulierungsrecht
- Wärmelieferungsrecht
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
- Vergaberecht
- Energiesteuerrecht
- Netzanschlussverträge und netzbezogene Vereinbarungen
- Energielieferverträge
- Vertragsmuster
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