Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, bildet den zentralen rechtlichen Rahmen für die energetische Bewertung und Optimierung von Gebäuden in Deutschland. Es vereint und aktualisiert frühere Regelungen, um den Energieverbrauch im Gebäudesektor zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern.
1. Ziele des GEG
Das GEG verfolgt das Hauptziel, den Energiebedarf von Gebäuden zu senken und den Anteil erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung zu erhöhen. Dies soll zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele beitragen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern.
2. Wesentliche Neuerungen ab 2024
Mit der Novellierung des GEG wurden mehrere bedeutende Änderungen eingeführt:
- Erneuerbare-Energien-Vorgabe für Heizungen: Seit dem 1. Januar 2024 müssen neu installierte Heizungen in Neubauten mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Für Bestandsgebäude gelten gestaffelte Übergangsfristen, abhängig von der Größe der Kommune:
- Kommunen mit über 100.000 Einwohnern: ab 1. Juli 2026.
- Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern: ab 1. Juli 2028.
- Einführung des Effizienzhaus-Standards 40: Ab 2025 müssen Neubauten den Effizienzhaus-40-Standard erfüllen, was eine weitere Reduzierung des Primärenergiebedarfs bedeutet.
- Isolierpflicht für Rohrleitungen: Es besteht eine Pflicht zur Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren, um Wärmeverluste zu minimieren.
3. Anforderungen an Neubauten
Für Neubauten legt das GEG strenge energetische Standards fest:
- Primärenergiebedarf: Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf eines Neubaus darf einen bestimmten Referenzwert nicht überschreiten, was den Einsatz energieeffizienter Bauweisen und Technologien erfordert.
- Wärmeschutz: Bauteile wie Wände, Dächer und Fenster müssen festgelegte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einhalten, um Wärmeverluste zu reduzieren.
- Einsatz erneuerbarer Energien: Neben der 65 %-Vorgabe für Heizungen sind auch andere Maßnahmen, wie der Einbau von Photovoltaikanlagen oder Solarthermie, vorgesehen.
4. Anforderungen an Bestandsgebäude
Bei bestehenden Gebäuden greifen die Anforderungen des GEG insbesondere bei Sanierungen oder Modernisierungen:
- Austauschpflicht für alte Heizkessel: Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und nicht dem Niedertemperatur- oder Brennwertstandard entsprechen, müssen ersetzt werden.
- Dämmungspflichten: Bei ungedämmten obersten Geschossdecken oder Dächern besteht eine Nachrüstpflicht zur Verbesserung des Wärmeschutzes.
- Hydraulischer Abgleich: Bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ist ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchzuführen, um eine effiziente Wärmeverteilung sicherzustellen.
5. Fördermöglichkeiten
Zur Unterstützung der Umsetzung der GEG-Vorgaben stehen verschiedene Förderprogramme zur Verfügung:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Diese bietet Zuschüsse und zinsgünstige Kredite für energetische Sanierungen und den Einsatz erneuerbarer Energien.
- KfW-Förderprogramme: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet spezielle Programme für energieeffizientes Bauen und Sanieren an.
Seit dem 1. Januar 2024 wurden die Förderbedingungen angepasst, um den Heizungstausch hin zu erneuerbaren Energien attraktiver zu gestalten. So gibt es beispielsweise eine Grundförderung von 30 % der Kosten für den Austausch alter fossiler Heizungen. Zusätzlich können Boni, wie der Geschwindigkeitsbonus, gewährt werden, wenn der Austausch zügig erfolgt.
6. Übergangsfristen und Ausnahmen
Das GEG sieht verschiedene Übergangsfristen und Ausnahmen vor:
- Bestandsgebäude: Für bestehende Gebäude gelten längere Fristen zur Umsetzung der neuen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die 65 %-Regel für erneuerbare Energien bei Heizungen.
- Härtefallregelungen: In bestimmten Fällen, etwa bei unverhältnismäßig hohen Kosten oder technischen Unmöglichkeiten, können Ausnahmen gewährt werden.
- Denkmalgeschützte Gebäude: Für Baudenkmäler und Gebäude mit erhaltenswerter Bausubstanz gelten besondere Regelungen, die den Denkmalschutz berücksichtigen.
7. Sanktionen bei Nichteinhaltung
Verstöße gegen die Vorgaben des GEG können mit Bußgeldern geahndet werden. So können beispielsweise bei unterlassenen Sanierungsmaßnahmen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
8. Zukünftige Entwicklungen
Das GEG wird kontinuierlich weiterentwickelt, um den steigenden Anforderungen des Klimaschutzes gerecht zu werden. Zukünftige Anpassungen könnten strengere Effizienzstandards, erweiterte Nutzungspflichten für erneuerbare Energien und weitere Fördermaßnahmen umfassen.
9. Zusammenfassung
Das Gebäudeenergiegesetz 2024 stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung klimafreundliches Bauen und Sanieren dar. Es fordert von Bauherren, Eigentümern und Planern ein erhöhtes Engagement für Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien, bietet jedoch gleichzeitig Unterstützung durch Förderprogramme und Übergangsfristen. Die erfolgreiche Umsetzung der GEG-Vorgaben leistet einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaziele und zur Reduzierung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor.